Unter „Leistung von Arbeit“ ist jede planmässige, auf die Befriedigung eines Arbeitgeberbedürfnisses gerichtete körperliche oder geistige Verrichtung zu verstehen.
Im Zweifelsfall ist die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen (vgl. OR 321).
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 5
Judikatur
- BGE 124 III 249 ff.