Die Verabredung einer Vergütung (auch: Lohn, Salär, Gehalt usw.) ist eine wesentliches Element des Arbeitsvertrages.
Nach OR 319 kann der Lohn wie folgt bemessen werden:
- Lohn nach Zeit (Zeitlohn)
- Lohn nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn)
Literatur
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 319
- PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 13 zu OR 319