Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, seine Arbeitskraft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht wird in der Rechtslehre als Dauerschuldverhältnis qualifiziert. Für das Vorhandensein dieses Dauerschuldverhältnisses bedarf es keiner Minimaldauer des Arbeitsverhältnisses.
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 11 zu OR 319
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag, in: Zürcher Kommentar (Art. 319 – 330a OR), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 16 zu OR 319