Begriff
Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (OR 321a Abs. 1).
Sorgfaltsmass beeinflusst Arbeitnehmerhaftung
- Vgl. Arbeitnehmerhaftung
Konkretisierung
Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln (OR 321a Abs. 2).
Sorgfältige Werkzeug- und Materialbehandlung
- sind Ausfluss der arbeitsrechtlichen Treuepflicht