Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit
- in eigener Person zu leisten,
- sofern nichts
- anderes verabredet ist oder
- sich aus den Umständen ergibt
(OR 321).
Ausnahmen von der (alleinigen) persönlichen Leistung
- Beizug einer Hilfsperson
- Heimarbeitsverhältnis
- Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Hilfsperson