Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit grundsätzlich zu leisten:
- an den Arbeitgeber
- als Vertragspartner und
- als Gläubiger der Arbeitsleistung
- üblicherweise im Betrieb des Arbeitgebers.
Ausnahme von der Leistung an den Arbeitgeber
- Weisung des Arbeitgebers
- Personalverleih
Unzulässigkeit der Abtretung des Anspruchs auf Arbeitsleistung
- sofern nicht verabredet oder
- sofern sich diese nicht aus den Umständen ergibt
(OR 333 Abs. 4)