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Arbeitspflicht

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Checklisten

Rechtsgebiet:
Arbeitspflicht
Stichworte:
Arbeitspflicht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  1. Wöchentliche Höchstarbeitszeit
  2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit + Sonderregelungen
  3. Berechnung der Höchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern
  4. Durchbrechung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
  5. Tages- und Abendarbeitszeit und Ihre Grenzen
  6. Voraussetzungen und Dauer der Überarbeitszeit
  7. Ruhezeiten
  8. Ferienanspruch
  9. Nachtarbeitsverbot
  10. Sonntagsarbeitsverbot
  11. Nichteinhaltung des Arbeitszeitenschutzes
  12. Arbeitspflicht: Hard- und Softfacts
  13. Gebe ich nochmals eine Chance?

Checkliste «Wöchentliche Höchstarbeitszeit»

Geltungsbereich (ArG 1 – 4)

  • Nicht in den Anwendungsbereich des ArG fallen.
    • Verwaltung des Bundes
    • Verwaltung der Kantone
    • Verwaltung der Gemeinden
    • Öffentliche Verkehrsbetriebe
    • Landwirtschaft
    • Fischerei
    • Private Haushalte
    • Reine Familienbetriebe, bezüglich Familienmitglieder
  • Arbeitnehmer, die in einem unterstellten Betrieb tätig sind
    • Anwendung auf alle Arbeitnehmer
    • Ausnahmen
      • Geistliche
      • Höhere leitende Angestellte
      • Wissenschafter
      • Künstler
      • Assistenzärzte
      • Lehrer an Privatschulen
      • Lehrer
      • Fürsorger
      • Erzieher und Aufseher in Anstalten
      • Handelsreisende
      • Chauffeure

Wirkungen

  • Der Arbeitnehmer darf nicht über die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus beschäftigt werden
  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit verletzende Abreden sind (teil-)nichtig (OR 20); die Zeit-Abrede ist auf das erlaubte Mass herabzusetzen
  • Die Arbeitszeit nach privat- und öffentlich-rechtlicher Sicht braucht nicht identisch zu sein.

Dauer der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Der Gesetzgeber hat nicht für alle Arbeitnehmer die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt; er bildete 2 Kategorien und Sonderregelungen:

  • 45 Stunden als wöchentliche Höchstarbeitszeit
    • Arbeitnehmer der Branchen
      • in industriellen Betrieben
      • Büropersonal
      • Technische und andere Angestellte
      • Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
    • vgl. ArG 9 Abs. 1 lit. a
  • 50 Stunden als wöchentliche Höchstarbeitszeit
    • alle übrigen Arbeitnehmer
    • vgl. ArG 9 Abs. 1 lit. b

Verlängerung

  • Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird (ArG 9 Abs. 3).
  • Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen (ArG 9 Abs. 4).
  • Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar (ArG 9 Abs. 5).

Sonderregelungen

Siehe Checkliste «Wöchentliche Höchstarbeitszeit + Sonderregelungen»

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Checkliste «Wöchentliche Höchstarbeitszeit + Sonderregelungen»

Allgemeines

  • Gesetz- und Vorordnungsgeber sehen zum Teil massive Abweichungen von der wöchentliche Höchstarbeitszeit vor
  • Diese Abweichungen betreffen
    • die generelle wöchentliche Arbeitszeit
    • die Verlängerungsmöglichkeiten
  • Die Abweichungen stützen sich auf ArG 27 und sind kodifiziert in der Verordnung 2 vom 10.05.2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) [SR 822.112].

Sonderregelungen

Folgende Sonderregelungen sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten (Art. = ArGV2-Artikel):

  • Art. 3 Geltung
  • Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
  • Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit
  • Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
  • Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche
  • Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag
  • Art. 8a Pikettdienst
  • Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit
  • Art. 10 Dauer der Nachtarbeit
  • Art. 11 Verschiebung der Lage des Sonntages
  • Art. 12 Anzahl freie Sonntage
  • Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit
  • Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag

Betroffene Betriebe

Folgende Betriebe können von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit abweichen (Art. = ArGV2-Artikel):

  • Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken
  • Art. 16 Heime und Internate
  • Art. 17 Spitex-Betriebe
  • Art. 18 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen
  • Art. 19 Apotheken
  • Art. 19a Medizinische Labors
  • Art. 20 Bestattungsbetriebe
  • Art. 21 Tierkliniken
  • Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
  • Art. 23 Gastbetriebe
  • Art. 24 Spielbanken
  • Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
  • Art. 26 Kioske und Betriebe für Reisende
  • Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen
  • Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
  • Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe
  • Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe
  • Art. 29 Blumenläden
  • Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen
  • Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe
  • Art. 32 Telekommunikationsbetriebe
  • Art. 33 Telefonzentralen
  • Art. 34 Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke
  • Art. 35 Berufstheater
  • Art. 36 Berufsmusiker
  • Art. 37 Betriebe der Filmvorführung
  • Art. 38 Zirkusbetriebe
  • Art. 39 Schaustellungsbetriebe
  • Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen
  • Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen
  • Art. 42 Campingplätze
  • Art. 43 Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe
  • Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe
  • Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal
  • Art. 46 Betriebe des Autogewerbes
  • Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt
  • Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen
  • Art. 49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung
  • Art. 50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung
  • Art. 51 Reinigungsbetriebe
  • Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

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Checkliste „Berechnung der Höchstarbeitszeit bei mehreren Arbeitgebern“

Einleitung

Für Arbeitnehmer, die mit mehreren Arbeitgebern in Arbeitsverhältnissen stehen (Haupt- und Nebenbeschäftigung), stellt sich die Frage, wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu berechnen ist.

Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe

Ist der Arbeitnehmer ausschliesslich in Betrieben tätig, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, so ist für ihn die höchste der für diese Betriebe bestimmten Arbeitszeiten anwendbar.

Nicht dem Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe

Ist der Arbeitnehmer ausschliesslich in Betrieben tätig, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, so darf er beliebig lange beschäftigt werden bzw. arbeiten.

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Checkliste „Durchbrechung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit“

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit überschritten werden. Hiefür gelten folgende Regeln des ArG:

  • Ausgleich ausfallender Arbeitszeit (ArG 11)
  • Tägliche Höchstgrenze der Überzeitarbeit (ArG 12 Abs. 2)
  • Jährliche Höchstzahl der Überzeitarbeitsstunden
  • Bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (vide ArGV1)
  • Bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (vide ArGV1 und ArG 9 Abs. 3)

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Checkliste „Tages- und Abendarbeitszeit und ihre Grenzen“

Die Zulässigkeit der Überstundenarbeit ist eingeschränkt:

  • durch Zeitbeschränkungen
  • Grenzen der Tages- und Abendarbeit (ArG 10)

Checkliste „Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit“

  • durch Zeitbeschränkungen
  • Grenzen der Überstundenarbeit (ArG 12)

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Checkliste „Ruhezeiten“

Als Ruhezeiten gelten

  • Pausen (ArG 15)
  • Tägliche Ruhezeit (ArG 15a)

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Checkliste „Ferienanspruch“

Der Ferienanspruch wird geregelt bezüglich

  • Dauer (OR 329a)
  • Kürzung (OR 329b)
  • Zusammenhang und Zeitpunkt (OR 329c)
  • Ferienlohn (OR 329d)

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Checkliste „Nachtarbeitsverbot“

Das Nachtarbeitsverbot wird durch folgende Regeln bestimmt:

  • Verbot der Nachtarbeit (ArG 16)
  • Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit (ArG 17)
  • Dauer der Nachtarbeit (ArG 17a)
  • Lohn- und Zeitzuschlag (ArG 17b)
  • Medizinische Untersuchung und Beratung (ArG 17c)
  • Untauglichkeit zur Nachtarbeit (ArG 17d)
  • Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit (ArG 17e)

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Checkliste „Sonntagsarbeitsverbot“

Das Sonntagsarbeitsverbot wird durch folgende Regeln bestimmt:

  • Verbot der Sonntagsarbeit (ArG 18)
  • Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit (ArG 19)
  • Freier Sonntag und Ersatzruhe (ArG 20)

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Checkliste „Nichteinhaltung des Arbeitszeitenschutzes“

Einleitung

Als Kontrollmittel für die Behörden gelten:

  • die Auskunftspflicht und Betriebszutritt (ArG 45)
  • die Dokumentierungspflicht (ArG 46), inkl. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
  • die Mitteilungspflicht (ArG 47)

Sanktionen

Als Sanktionsmassnahmen stehen zur Verfügung:

  • gegen den Arbeitgeber
    • Massnahmen des Verwaltungszwangs (ArG 52)
    • Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen (ArG 53)
    • Anzeigen (ArG 54)
    • Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde (ArG 56)
  • gegen den Arbeitnehmer
    • keine

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Checkliste „Arbeitspflicht: Hard- und Softfacts

Hardfacts

(sportlich formuliert: Die Pflicht)

Die Arbeitspflicht ist einer der zentralen Punkte des Arbeitsverhältnisses. Der vorstehend Internet Content erörtert emotionslos die hardfacts:

  • Persönliche Leistung
  • Leistung an Arbeitgeber
  • Zeitliche Arbeitspflicht
  • Örtliche Arbeitspflicht
  • Gegenständliche Arbeitspflicht
  • Qualitative Arbeitspflicht

Meistens ist das Arbeitsverhältnis auf die eine oder andere Art auch eine emotionale Sache. Angesprochen sind die ebenso wichtigen, aber selten justiziablen Softfacts.

Softfacts

(sportlich formuliert: Die Kür)

Ob die im Rahmen der Arbeitspflicht erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers mässig, zufriedenstellend oder zur vollen bzw. vollsten Zufriedenheit ausfallen, sind von verschiedenen primär arbeitnehmer- und sekundär arbeitgeberseitigen Parametern abhängig:

  • Wie verläuft der Start nach dem Stellenantritt?
    • Organisiert der Arbeitgeber eine gebührende Aufnahme und Einführung in die Arbeit
    • Wie reagieren die Arbeitskollegen?
    • nimmt sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an
  • Stimmt die „Chemie“ unter den Arbeitsvertragsparteien?
  • Hat der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber überzogene Erwartungshaltungen?
  • Jeder Arbeitnehmer hat seine Stärken und Schwächen
    • Ausbildung
    • Erfahrung
    • Intelligenz
    • Interesse an der Arbeit und am Unternehmen
  • Jeder Arbeitnehmer ist unterschiedlich disponiert
    • physisch
    • psychisch
    • von der Lebenseinstellung
    • von der Leistungsbereitschaft
      • aufopfernder Typ
      • Normaltyp (Arbeit und Freizeit sind in Balance)
      • Dienst nach Vorschrift-Typ
      • Minimalist
  • Kann der Arbeitnehmer durch entsprechende Mitarbeiterführung (noch) mehr motiviert werden?
  • Schaffen die Arbeitgeberbemühungen zur Mitarbeiterentwicklung eine Verbundenheit?

Alle diese Softaspekte beeinflussen die Art der Leistung aus der Arbeitspflicht ebenso wie die Hardfacts.

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Checkliste „Gebe ich nochmals eine Chance?“

Tages- oder Wochenform?

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben Tages- und Wochenformen. Daher sollten beide umgangssprachlich nicht sofort die „Flinte ins Korn werfen“, eine finale Meinung bilden und kündigen.

Eine, mehrere oder wieviele Chancen?

Jeder sollte meistens eine zweite, dritte oder weitere Chance haben.

Arbeitnehmerhaltung

  • Viele Arbeitnehmer wehren sich in der Probezeit und überstehen die schwierige Zeit
  • Manche lassen sich nach den üblichen 3 Monaten Probezeit gehen, fangen sich dann aber wieder
  • Wiederum einige meinen, sie hätten nach Ablauf der Probezeit die Stelle auf sicher
  • Andere suchen, wenn es nicht sofort funktioniert, den Grund beim Arbeitgeber, kündigen vorschnell und sehen immer wieder die Chance (oder besser ihr Glück) in einer neuen Stelle.

Arbeitgeberhaltung

  • Arbeitgeber differenzieren meistens nach
    • Fähigkeiten und Erfahrung
    • Lernwillen und Lernfähigkeit
    • Leistungsbereitschaft
    • Arbeitserfolgen und Missgeschicken
    • Verhalten (kluge Reaktionen auf die eine oder andere Ausnahme- oder Spontan-Situation)
  • Arbeitgeber führen bei qualitativ oder quantitativ mangelhafter Arbeit i.d.R. ein Mitarbeitergespräch
  • Arbeitgeber erwarten von sich und von den Arbeitnehmern, dass sie sich jeden Tag von neuem bewähren und gemeinsam für die Daseinsberechtigung des Unternehmens kämpfen („gemeinsam am Strick ziehen“)
  • Arbeitgeber gehen vom Erfahrungssatz aus, wenn sich jemand so oder anders verhält, dass er sich beim nächsten Mal wieder gleich (falsch oder richtig) verhalten wird
  • Arbeitgeber schliessen vom Arbeitnehmerverhalten auf das Unternehmenswohl und den Reflex auf die anderen Arbeitsplätze.

Bei Aussichtslosigkeit

Umgekehrt sollte bei Nichteinigung sofort ein Trennungsstrich gezogen werden, wobei dem Arbeitnehmer zu empfehlen ist, die Stelle erst zu wechseln, wenn er einen neuen Arbeitgeber gefunden hat.

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