Die Legaldefinition der Arbeitspflicht lautet gemäss OR 319 Abs. 1 wie folgt:
«Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers …».
Synonyme für den gesetzlichen Begriff der Arbeitspflicht:
- Arbeitsleistung
- Hauptarbeit
- Normalarbeit